Breitbandausbau - Bekanntmachung

Bekanntmachung


Zweckvereinbarung für den Breitbandausbau zwischen den Gemeinden Tiefenbach, Kumhausen, Vilsheim und Eching

 Zweckvereinbarung


 zur Übertragung der Einleitung und Abwicklung des Breitbandausbaus im Rahmen der Gigabitförderung des Bundes und der Bayerischen Kofinanzierungs-Gigabitrichtlinie – KofGibitR auf die Gemeinde Eching

 

Aufgrund der Art. 7 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) wird zwischen

 der Gemeinde Tiefenbach,
vertreten durch die Erste Bürgermeisterin Birgit Gatz,

 der Gemeinde Kumhausen,
vertreten durch den Ersten Bürgermeister Thomas Huber,

der Gemeinde Vilsheim,
vertreten durch den Ersten Bürgermeister Georg Spornraft-Penker,

und

der Gemeinde Eching
vertreten durch den Ersten Bürgermeister Max Kofler

 folgende Zweckvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen:

  

Präambel

 Die beteiligten Gemeinden streben den Breitbandausbau der nicht- oder unterversorgten jeweiligen Gemeindeteile an. Hierzu soll ein Förderverfahren nach der Gigabitförderung des Bundes und der Bayerischen Kofinanzierungs-Gigabitrichtlinie – KofGibitR – durchgeführt werden.

 

Die Auswahl des Netzbetreibers erfolgt nach dem Wirtschaftlichkeitslückenmodell: Die Gemeinden erledigen diese freiwillige Aufgabe im eigenen Wirkungskreis. Die Mitgliedsgemeinden haben diese Aufgabe auf die Gemeinde Eching übertragen; diese hat die Übertragung bestätigt. Die weiteren beteiligten Gemeinden haben die grundlegenden Beschlüsse zur Aufgabenübertragung auf die Gemeinde Eching gefasst. 

 

Art. 1
Übertragung und Erfüllung der Aufgabe, Befugnisse

 Die Gemeinde Eching führt in Zusammenarbeit mit den Breitbandberatern der Gemeinden und dem Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landshut das Förderverfahren nach den o. g. Richtlinien durch, beginnend mit der gemeinsamen Markterkundung für den gesamten Ausbaubereich der beteiligten Gemeinden.
Die Gemeinden Kumhausen, Tiefenbach und Vilsheim benennen für den Breitbandausbau jeweils einen Ansprechpartner für eine mögliche Unterstützung bzw. Zuarbeit gegenüber der Gemeinde Eching.
Die Gemeinde Eching beantragt die Beratungsleistungen über das Antragsportal des Bundes unter: https://www.portal.gigbit-pt.de.de.

Das Ausbauverfahren wird von der Gemeinde Eching eingeleitet; die Anmeldung auf o. g. Portal wurde bereits im Vorfeld der Zweckvereinbarung durchgeführt. Sobald das Förderverfahren erfolgreich eingeleitet wurde, wird der gemeinsame Breitbandausbau vorbereitet, ausgeschrieben und umgesetzt, vorbehaltlich des Erhalts finanzierbarer Angebote unter Berücksichtigung der Förderzusagen.

Die hierfür notwendigen Befugnisse (Durchführung Förderverfahren, Zuwendungsantragstellung für den gemeinsamen Ausbau, Abschlagsanforderung, Vertragsabschluss zum Ausbau, Abrechnung Fördermittel, Restkostenanforderung, Beratungsgelder) werden auf die Gemeinde Eching übertragen. Die Fördermittel sind durch die Gemeinde Eching für die Gesamtmaßnahme zu beantragen. Vor Beauftragung des wirtschaftlichsten Angebotes sind die beteiligten Gemeinden anzuhören.

 

Art. 2
Ausbaugrundlagen, Fördermittelaufteilung

 Zum Zeitpunkt der Vorbereitung dieser Zweckvereinbarung liegen nach Mitteilung des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung folgende nicht- bzw. unterversorgten Adresspunkte vor (Stand 06.03.2022):

Anschlussadressen Gemeinden:

Gemeinde Tiefenbach                                     288

Gemeinde Eching                                           758

Gemeinde Kumhausen                                   405

Gemeinde Vilsheim                                         450

Gesamtanschlussadressen:                            1901

Aufgrund der noch durchzuführenden Markterkundung können sich zu den Gesamtanschlussadressen noch Änderungen ergeben; das Ergebnis der Markterkundung fließt in das Förderverfahren und in die Gesamtabrechnung ein.

Der Ausbau wird seitens der Gemeinde Eching zusammen mit einem Ingenieurbüro und falls erforderlich einer anwaltschaftlichen Beratung entwickelt; die Beauftragung erfolgt mit Vorliegen der Förderbescheide bzw. mit Vorliegen des vorzeitigen Maßnahmenbeginnes für die Beratungsleitungen. Der Förderbescheid wird den teilnehmenden Gemeinden in Abdruck zur Verfügung gestellt.

Für die Abrechnung der Beratungsleistungen legt das beauftragte Ingenieurbüro nach beteiligten Gemeinden aufgeteilte Angebote vor, welche von der Gemeinde Eching im Rahmen ihrer übertragenen Befugnisse beauftragt werden

Für die Abrechnung des Breitbandausbaus werden die Gesamtkosten um die Gesamtfördermittelreduziert; der Eigenfinanzierungsanteil der beteiligten Gemeinden errechnet sich nach der Formel: 

(Gesamtkosten – Gesamtförderung) * Verlegestrecke pro Gemeinde 1)

Gesamt-Verlegestrecke 1)

 Die Gemeinde Eching tritt gegenüber der Förderstelle als Antragsteller der Förderleistungen für den Ausbau und gegenüber dem Netzbetreiber als Rechnungsempfänger auf. Die Vor- und Zwischenfinanzierung erfolgt direkt durch die Gemeinde Eching; die Fördermittel können grundsätzlich im vereinfachten Verfahren jeweils zeitnah abgerufen werden. Die erste Rechnung ist mit Zwischennachweis abzurechnen, um die fachliche und technische Leistungsfähigkeit der ausführenden Firma prüfen zu können. Die hier beteiligten Gemeinden haben der Gemeinde Eching – auf Anforderung – unmittelbar die Eigenkosten nach obiger Berechnungsformel zu erstatten.

Den beteiligten Gemeinden steht jederzeit das Recht zu, Unterlagen zum Breitbandausbau einzusehen bzw. anzufordern; das Recht auf Anhörung bleibt davon unberührt (Art. 10 Abs. 2 KommZG).

Die beteiligten Gemeinden stellen eine Liste und, soweit verfügbar, Planunterlagen der verfügbaren Leerrohrsysteme zusammen, welche entweder zur Vermietung oder zum Verkauf an den künftigen Netzbetreiber angeboten werden sollen oder können.

Dem Netzbetreiber bleibt es vorbehalten direkt mit der jeweils anbietenden Gemeinde Verhandlungen zum Ankauf oder zur Anmietung der Leerrohre zu führen und, gegebenenfalls, auch abzuschließen.

 

Art. 3
Geltungsdauer der Vereinbarung

Die Zweckvereinbarung erlischt ein Jahr nach der Zweckbindungsfrist von sieben Jahren, ohne dass es einer gesonderten Kündigung durch die Beteiligten bedarf. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit Inbetriebnahme der vollständigen Infrastruktur zur Breitbandversorgung. Eine einseitige ordentliche Kündigung ist unzulässig.
Das Recht, diese Vereinbarung gem. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 KommZG aus wichtigem Grund zu kündigen (außerordentliche Kündigung), bleibt unberührt. Die Erklärung der Kündigung bedarf der Schriftform.  

 

Art. 4
Finanzielle Vereinbarungen

 Als angemessener Kostenersatz für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben sind von jeder Gemeinde ab In-Kraft-Treten der Zweckvereinbarung für ein volles Kalendermonat 185,-- Euro an die aufgabenübernehmende Gemeinde zu entrichten (gem. Art. 10 Abs. 3 KommZG). Die Entrichtung des Kostenersatzes endet mit der Inbetriebnahme der vollständigen Infrastruktur.

Berechnungsgrundlage Kostenersatz in Euro (netto=brutto):

Bearbeitungsaufwand von 5 Stunden/Woche bei 44 Arbeitswochen/Jahr entspricht dies 220 Stunden/Jahr. 220 Stunden/Jahr multipliziert mit 40,- Euro/Stunde entspricht 8.800,- Euro/Jahr. 8.800,- Euro/Jahr anteilig linear aufgeteilt auf vier Gemeinden entspricht 2.200,- Euro/Gemeinde und Jahr,entspricht pro Monat 185 Euro/Gemeinde (aufgerundet). Die Abrechnung des Kostenersatzes erfolgt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. 

 

Art. 5
Schlichtung, Klageerhebung

 Bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung verpflichten sich die Beteiligten das Landratsamt Landshut als Rechtsaufsichtsbehörde zur Schlichtung einzuschalten. Im Übrigen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 VwGO). 

 

Art. 6 Datenschutz

 Die Gemeinden verpflichten sich, mit den ihnen anvertrauten Daten sorgsam umzugehen. Insbesondere dürfen Daten nur für die Zwecke verwendet werden, die für die Errichtung, den Betrieb und die Versorgung mit Breitband notwendig sind. 

 

Art. 7 Schlussbestimmungen

 Änderung oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt die rechtliche Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Tritt ein solcher Fall ein, verpflichten sich die Beteiligten, die nichtigen Bestimmungen durch sinngemäße gültige Bestimmungen zu ersetzen.

Sollte sich zu irgendeinem Zeitpunkt herausstellen, dass diese Vereinbarung Lücken enthält, die weder durch Auslegung noch durch analoge Anwendung der Vereinbarungsbestimmungen geschlossen werden können, verpflichten sich die Beteiligten unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen, eine dem Grundgedanken dieser Vereinbarung entsprechende Regelung zu treffen, gegebenenfalls unter Beteiligung der Schlichtungsstelle nach Art. 4 der Vereinbarung.

 

Zu dieser Zweckvereinbarung erfolgte die Genehmigung der beteiligten Gemeinden:

 

Gemeinde Tiefenbach           Beschluss vom: 08.11.2022

Gemeinde Kumhausen          Beschluss vom: 15.11.2022

Gemeinde Vilsheim               Beschluss vom: 15.11.2022

Gemeinde Eching                  Beschluss vom: 07.11.2022

 

Die Zweckvereinbarung bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde, da mit dieser entsprechende Befugnisse der beteiligten Gemeinden auf die Gemeinde Eching übertragen werden (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 KommZG).


 

Sie ist nach Unterzeichnung im Amtsblatt des Landratsamtes Landshut bekanntzumachen und tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft (Art. 13 Abs. 1 KommZG).

 

Tiefenbach, den 09.12.2022.

 

Gez.                                        Gez.

 

Gemeinde Eching                  Gemeinde Kumhausen

Max Kofler                              Thomas Huber

Erster Bürgermeister             Erster Bürgermeister

 

Gez.                                        Gez

Gemeinde Tiefenbach           Gemeinde Vilsheim

    Birgit Gatz                          Georg Spornraft-Penker

Erste Bürgermeisterin            Erster Bürgermeister

 

(Nr. 20 vom 07.02.2023)

 

Vollzug des KommZG;

 

Zweckvereinbarung zur Übertragung der Einleitung und Abwicklung des Breitbandausbaus im Rahmen der Gigabitförderung des Bundes und der Bayerischen Kofinanzierungs-Gigabitrichtlinie - KofGibitR auf die Gemeinde Eching vom 09.12.2022

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die uns am 30.01.2023 übermittelte Zweckvereinbarung vom 09.12.2022, welche die Übertragung der Einleitung und Abwicklung des Breitbandausbaus im Rahmen der Gigabitförderung des Bundes und der Bayerischen Kofinanzierungs-Gigabitrichtlinie - KofGibitR der Gemeinde Tiefenbach, der Gemeinde Kumhausen und der Gemeinde Vilsheim auf die Gemeinde Eching zum Gegenstand hat, wird hiermit nach Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KommZG

 

genehmigt.

 

Mit dem Wirksamwerden der Zweckvereinbarung gehen die jeweiligen Aufgaben samt Befugnis auf die Gemeinde Eching über.
Die Zweckvereinbarung bedurfte daher der rechtsaufsichtlichen Genehmigung nach Art. 12 Abs. 2 KommZG.

 

Die Zweckvereinbarung wird gemäß Art. 13 Abs. 1 KommZG im Amtsblatt des Landkreises Landshut bekannt gemacht. Die Zweckvereinbarung wird am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung wirksam. 

Die Gemeinde Tiefenbach, die Gemeinde Kumhausen und die Gemeinde Vilsheim erhalten je eine Ausfertigung dieser Genehmigung.

 

Landshut, 07.02.2023

Mit freundlichen Grüßen

Gez. Lenz Ass. jur.

(20-0561 KommZG vom 07.02.2023)